Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Was ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung?

Wenn Betroffene bereits nicht mehr entscheidungsfähig sind, dann können nahe Angehörige die gesetzliche Erwachsenenvertretung übernehmen. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer kann die gesetzliche Erwachsenenvertretung übernehmen?

Nahe Angehörige (auch mehrere) können die gesetzliche Erwachsenenvertretung übernehmen. Das sind:

  • Eltern
  • Großeltern
  • erwachsene Kinder
  • erwachsene Enkelkinder
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Ehegatt:innen
  • eingetragene Partner:innen
  • Lebensgefährt:innen im gemeinsamen Haushalt (seit 3 Jahren)
  • Personen aus einer Erwachsenenvertreter-Verfügung

Wofür gilt die gesetzliche Erwachsenenvertretung?

Der Bereich, wofür diese Vertretungsform gilt, ist vom Gesetz genau geregelt. Die Angehörigen können die Betroffenen in bestimmten, ausgewählten Bereichen vertreten (siehe dazu auch Broschüre Erwachsenenschutzrecht).

Es können auch mehrere Angehörige eingetragen werden. Deren Vertretungsbereiche müssen jedoch unterschiedlich sein.

Wann beginnt die gesetzliche Erwachsenenvertretung?

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Eintragung im Österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch Rechtsanwält:innen, Notar:innen oder einem Erwachsenenschutzverein

Diese Art der Vertretung ist auf drei Jahre befristet. Aber man kann sie erneut beantragen. 

Die Betroffenen können der gesetzlichen Erwachsenenvertretung jederzeit widersprechen. Der Widerspruch muss auch im ÖZVV eingetragen werden. Dieser eingetragene Widerspruch beendet die Vertretung oder verhindert sogar ihre Entstehung.

Auch bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung besteht eine Kontrolle durch ein Gericht. 

ACHTUNG: Es kommt vor, dass sich die Familie untereinander nicht einig ist. Dann ist die gesetztliche Erwachsenenvertretung nicht die ideale Lösung. In solchen Fällen sollte über eine gerichtliche Erwachsenenvertretung nachgedacht werden.

TIPP: Vereinbaren Sie rechtzeitg einen Termin bei Notar:innen, Rechtsanwält:innen oder beim zuständigen Erwachsenenschutzverein. Hier sind Beratungsmöglichkeiten für Sie zusammengefasst:

Beratungsmöglichkeiten

Nähere Informationen und Details zum neuen 2. Erwachsenenschutzgesetz sowie Broschüren und Informationsmaterialien finden Sie unter:

Webseite des Bundesministerium für Justiz

Webseite des Erwachsenenschutzvereins "VertretungsNetz"

Quelle: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Erwachsenenschutzrecht; www.vertretungsnetz.at;