Gewählte Erwachsenenvertretung

Was ist die gewählte Erwachsenenvertretung?

Sollte nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen worden sein, ist die gewählte Erwachsenenvertretung eine alternative Vertretungsform. Auch wenn Betroffene nicht mehr ganz entscheidungsfähig sind, können sie trotzdem eine vertraute Person oder mehrere nahestende Personen als deren Vertretung wählen. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

Was sind die Voraussetzungen für die gewählte Erwachsenenvertretung?

Für die gewählte Erwachsenenvertretung reicht es aus, wenn eine geminderte Entscheidungsfähigkeit vorliegt, das heißt die Betroffenen können verstehen, was die Erwachsenenvertretung für sie bedeutet, es liegt jedoch nicht mehr die volle Entscheidungsfähigkeit vor. 

Für die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine schriftliche Vereinbarung nötig. Diese Vereinbarung trifft die Betroffenen und die von ihnen bestimmten Personen:

  • vor Notar:innen
  • vor Rechtsanwält:innen
  • oder vor einem Erwachsenenschutzverein

Weiters braucht es die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV).

Wer kann als Erwachsenenvertretung gewählt werden?

Eine nahestehende Person, in die man Vertrauen hat. Zum Beispiel Familie, Freunde, Bekannte. Es können auch mehrere Personen gewählt werden. Deren Wirkungsbereiche müssen jedoch unterschiedlich sein. 

Wofür gilt die gewählte Erwachsenenvertretung?

Wofür die gewählte Erwachsenenvertretung gilt, bestimmen die Betroffenen selbst. Die gewählte Erwachsenenvertretung kann für einzelne (zum Beispiel Verkauf eines Hauses) oder für Arten von Angelegenheiten (zum Beispiel Verwaltung des Vermögens) erteilt werden. Es kann auch eine Voraussetzung für die Vertretung festgehalten werden, das heißt zum Bespiel gemeinsame Entscheidungen getroffen werden. 

Wann beginnt und endet die gewählte Erwachsenenvertretung?

Sie beginnt mit der Eintragung im ÖZVV.  Sie endet mit dem Tod der zu vertretenden Person oder der Vertretungsperson; wenn das Gericht einen Beschluss zur Beendigung anordnet; bei Wideruf, Kündigung oder Wegfall des Vorsorgefalls. Ein Eintrag im ÖZVV ist in diesem Fall notwendig.

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist zeitlich nicht befristet und unterliegt der Kontrolle durch ein Gericht.

TIPP: Vereinbaren Sie rechtzeitg einen Termin bei Notar:innen, Rechtsanwält:innen oder beim zuständigen Erwachsenenschutzverein. Hier sind Beratungsmöglichkeiten für Sie zusammengefasst:

Beratungsmöglichkeiten

Nähere Informationen und Details zum neuen 2. Erwachsenenschutzgesetz sowie Broschüren und Informationsmaterialien finden Sie unter:

Webseite des Bundesministerium für Justiz

Webseite des Erwachsenenschutzvereins "VertretungsNetz"

Quelle: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Erwachsenenschutzrecht; www.vertretungsnetz.at;