Vertretung und Vorsorge

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Das neue Erwachsenenschutzgesetz

Das 2. Erwachsenenschutzgesetz gilt seit 1. Juni 2018. Es ist geprägt vom Grundgedanken der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der besagt: Jeder Mensch soll selbst entscheiden können.

Und dafür muss jeder Mensch auch die nötige Unterstützung bekommen. Nur wenn ein Mensch auch mit Unterstützung nicht selbst entscheiden kann, dann darf jemand anderer für ihn entscheiden. Dieser Mensch wird damit zum Vertreter des Betroffenen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene seine Fähigkeit zu handeln verliert.

Die 4 Säulen des neuen Erwachsenenschutzgesetzes

Quelle: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (2018)