Familienhospizkarenz

Allgemeines

Arbeitnehmer:innen können durch eine Familienhospizkarenz sterbende nahe Angehörige über einen bestimmten Zeitraum begleiten (Dauer bei Sterbebegleitung: bis zu 3 Monate, Verlängerung bis maximal 6 Monate). 

Nahe Angehörige sind: Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen, Lebensgefährt:innen, Kinder, Wahl- oder Pflegekinder, (Ur-) Enkel:innen, Eltern und (Ur-) Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder von Ehegatt:innen, Lebensgefährt:innen und eingetragenen Partner:innen. Es muss kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.

Form des Antrages

Schriftlicher Antrag bei den Arbeitgeber:innen. Sie können ihre Arbeitszeit verändern - zum Beispiel arbeiten sie weniger oder ändern ihre tägliche Arbeitszeit. Sie können sich auch von der Arbeit freistellen lassen (Karenz), wobei sie dann aber auf ihren Lohn verzichten müssen.

Pflegekarenzgeld

Wenn Sie eine Familienhospizkarenz (völlige Arbeitsfreistellung) in Anspruch nehmen, haben Sie auch Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

Voraussetzungen zum Erhalt und nähere Informationen zur Familienhospizkarenz finden Sie auf oesterreich.gv.at oder der Webseite der Arbeiterkammer:

oesterreich.gv.at

Webseite der Arbeiterkammer

Quelle: Help.gv.at, Arbeiterkammer