Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Allgemeines

Seit 2014 können Arbeitnehmer:innen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum von 1 bis maximal 3 Monate vereinbaren. In dieser Zeit können sie die Pflege Ihres Angehörigen organisieren oder übernehmen selbst die Betreuung (bei Menschen mit Demenz ab Pflegegeld-Stufe 1).

Es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Mit 1.1.2020 wurden Pflegekarenz und Pflegeteilzeit neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt haben Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.

Pflegekarenzgeld

Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie Pflegekarenzgeld bekommen. Sie erhalten grundsätzlich 3 Monate lang Pflegekarenzgeld. Erhöht sich die Pflegegeldstufe des Betroffenen, ist ein erneuter Antrag möglich. Gehen mindestens zwei Personen in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, kann man Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate erhalten.

Hinweis:

Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch nicht länger als maximal 12 Monate pro pflegebedürftiger Person (zum Beispiel bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung aufgrund der Erhöhung des Pflegebedarfs).

Bei Pflegekarenz bekommen Sie Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhalten Sie das Pflegekarenzgeld anteilig.

Voraussetzungen zur Inanspruchnahme sowie nähere Informationen zur Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sowie dem Pflegekarenzgeld finden Sie hier:

oesterreich.gv.at

Arbeiterkammer

Sozialministeriumservice 

Quellen: oesterreich.gv.at ; Arbeiterkammer Tirol; Sozialministeriumservice;