Pflegegeld

Das Pflegegeld soll einen finanziellen Beitrag leisten, die notwendige Pflege und Betreuung für eine pflegebedürftige Person sicherstellen. Die Betroffenen erhalten das Pflegegeld monatlich (12x) im Nachhinein ausbezahlt.

Das Pflegegeld soll Ausgaben und Aufwände für die Pflege teilweise abdecken. Das Pflegegeld erhalten die Betroffenen unabhängig von der Höhe ihres eigenen Einkommens und ihres Vermögens. Der Bund ist verantwortlich für die Gesetzgebung und die Ausführung rund um das Thema Pflegegeld.

Voraussetzungen zum Erhalt und nähere Informationen zum Pflegegeld sowie einen Online-Ratgeber und -Rechner finden Sie auf der Webseite von Help.gv.at:

oesterreich.gv.at

Nur wenn Sie einen Antrag auf Pflegegeld stellen, wird das Verfahren in die Wege geleitet. Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Versicherungsträger. Das ist jene Stelle, die auch die Pension beziehungsweise Rente auszahlt. Sofern ärztliche Atteste oder Befunde eines Krankenhauses über den aktuellen Gesundheitszustand vorliegen, sollten diese dem Antrag beigelegt werden.

Menschen, die keine Pension oder Rente bekommen, stellen den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt. Das sind zum Beispiel berufstätige Personen, Personen, die eine Mindestsicherung bekommen oder Personen, die mit anderen mitversichert sind.

Tipp: Wenn Sie nicht wissen, wo Sie den Antrag auf Pflegegeld stellen müssen, rufen Sie einfach das Service für Bürger:innen des Sozialministeriums an. Die Nummer ist: 01  711 00 - 86 22 86. Dort können Sie Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr anrufen.

Hier finden Sie die notwendigen Formulare für Ihr Pflegegeld-Ansuchen. Sie erhalten die jeweiligen Formulare auch beim zuständigen Versicherungsträger.

Formulare

Bereits bei der Antragsstellung können Sie unter Punkt 10 des Pflegeldantrages um eine kostenlose Pflegeberatung zu Hause ansuchen. 

Weitere Informationen zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege finden Sie hier:

Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege

Einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes können Sie nicht beliebig oft stellen.

Hat sich innerhalb eines Jahres seit dem letzten Bescheid eine Verschlechterungs des Gesundheitszustandes ereignet?

Dann können Sie nur mit einer Meldung von ärztlichem Fachpersonal einen neuen Antrag sellen. In dieser Meldung bestätigen die Ärzt:innen, dass sich der Zustand verschlechtert hat. Mit dieser "Verschlechterungsmeldung" kann man dann eine erneute Begutachtung und ein neues Verfahren einleiten.

Für diese Meldung wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnden Ärzt:innen. 

Nach Einreichung Ihres Antrags bei der zuständigen Versicherungsgesellschaft, wird die medizinische oder pflegerische Begutachtung vorab schriftlich angekündigt. Gutachter:innen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft schätzen den Pflegebedarf ein.

Für die Begutachtungssituation wurden  für Sie Tipps zusammengestellt.

10 Tipps für die Pflegegeldbegutachtung (84,3 KB)

Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt.

Bei einer Hospiz- und palliativmedizinischen Betreuung gibt es ein eigenes Beiblatt zum Pflegegeldantrag. Es wurde mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vereinbart, dass diese in einem schnelleren Verfahren erledigt werden. Bei anderen Versicherungsgesellschaften ist es sinnvoll, sich nach Erklärung der Dringlichkeit vorab telefonisch zu erkundigen, ob das Formblatt übermittelt werden kann. 

Lassen Sie dieses Beiblatt vom fachärztlichen Personal der Hospiz- und palliativmedizinischen Einrichtung ausfüllen. Übermittelt die Ärzt:innen das Beiblatt zusammen mit dem Antrag an die zuständige Landesstelle, entfällt die Begutachtung durch die Pensionsversicherungsanstalt PVA. Das Beiblatt steht Ihnen hier zum Download bereit.

Beiblatt PVA (320 KB)

Zudem wurde von der Arbeitsgemeinschaft Soziale Arbeit und der Arbeitsgemeinschaft Palliativpflege gemeinsam mit der PVA ein Leitfaden zur Handhabung des Beiblatt erarbeitet. Dieses steht Ihnen auf der Webseite der Österreichischen Palliativgesellschaft (unter Menüpunkt Services-Pflegegeld für Palliativpatient:innen) zum Download bereit:

www.palliativ.at

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Insgesamt gibt es 7 Pflegestufen. Zu Erreichung der 1. Stufe ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat notwendig. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird von Ärzt:innen oder einer Pflegefachkraft durch eine persönliche Begutachtung erhoben. Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt. 

Höhe des Pflegegeldes ab 1. Jänner 2021:  

Pflegebedarf in Stunden pro MonatPflegestufe                                                 Betrag in Euro monatlich (netto)                                  
Mehr als 65 Stunden1165,40 Euro
Mehr als 95 Stunden2305,00 Euro
Mehr als 120 Stunden3475,20 Euro
Mehr als 160 Stunden4712,70 Euro

Mehr als 180 Stunden, wenn

  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
5968,10 Euro

Mehr als 180 Stunden, wenn

  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
61351,80 Euro

Mehr als 180 Stunden, wenn

  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäen mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
71776,50 Euro

Quelle: oesterreich.gv.at (Stand 01/23)