Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Was ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung?

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist die letzte Stufe der Vertretungsmöglichkeiten. Dabei entscheidet ein Gericht in einem Verfahren, ob die betroffene Person eine Vertretung benötigt beziehungsweise wer diese vertreten soll.

Wer kann diese Vertretung übernehmen?

In dieser Reihenfolge sollte die Vertretungsperson ausgesucht werden:

  • selbstgewählte Personen, zum Beispiel Personen, die in einer Erwachsenenverfügung bereits genannt sind
  • nahestende Personen, die geeignet sind
  • Mitarbeiter:innen in Erwachsenenschutzvereinen
  • Rechtsanwält:innen beziehungsweise Notar:innen
  • eine andere geeignete Person 

Wie kommt es zu einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung?

Eine Anregung (mündlich oder schriftlich) für eine gerichtliche Erwachsenenvertretung erfolgt beim zuständigen Bezirksgericht. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Bezirk die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz haben. Es folgt ein genau definierter Ablauf der Bestellung einer Erwachsenenvertretung. 

Den Ablauf des Verfahrens einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung können Sie in der Broschüre Erwachsenenschutzrecht nachlesen:

Broschüre Erwachsenenschutzrecht

Wofür gilt die gerichtliche Erwachsenenvertretung? 

Vertreter:innen werden jedoch nur für Angelegenheiten eingesetzt, die man aktuell erledigen muss (zum Beispiel Abschluss eines Heimvertrages oder Geschäfte zur Sicherstellung des Pflegebedarfs). Somit kann das Gericht eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für einzelne oder zusammenhängende Angelegenheiten bestellen. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung kann den Betroffenen nicht pauschal - also in allen Angelegenheiten - vertreten.

Wenn die vertretende Person entscheidungsfähig ist, kann sie weiter gültige Geschäfte abschließen. Daher kommt der Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit ein hoher Stellenwert zu. 

Genehmigungsvorbehalt 

Auch wenn eine Vertretung bestellt ist, soll es zu keinem automatischen Verlust der Handlungsfähigkeit der vertretenen Person kommen. In bestimmten Fällen (zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die betroffene Person) kann das Gericht anordnen, dass bei gewissen Geschäften die Genehmigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung notwendig ist (= Genehmigungsvorbehalt).

Wann beginnt und endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung?

Sie beginnt mit der Rechtskraft eines Bestellungsbeschlusses. Sie endet mit dem Tod der zu vertretenden Person oder der Vertretungsperson oder wenn das Gericht einen Beschluss zur Beendigung anordnet.  Sobald die konkreten Geschäfte erledigt sind, kann das Gericht von sich aus oder auf Antrag die gerichtliche Erwachsenenvertretung beenden. Dies geschieht spätestens nach 3 Jahren. Liegen danach weiter die Voraussetzungen für diese Vertretung vor, kann sie erneuert werden.

ACHTUNG: Insbesondere bei medizinischer Behandlung und bei der Wohnortbestimmung muss immer die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschätzt werden. Liegt diese vor, kann die Person alleine entscheiden. Hier greift der Genehmigungsvorbehalt nicht. Nähere Informationen zur Einwilligung in medizinische Behandlungen finden Sie im Konsenspapier "Gesundheitsberufe":

Konsenspapier "Gesundheitsberufe"

TIPP: Vereinbaren Sie rechtzeitg einen Termin bei Notar:innen, Rechtsanwält:innen oder beim zuständigen Erwachsenenschutzverein. Hier sind Beratungsmöglichkeiten für Sie zusammengefasst. 

Beratungsmöglichkeiten

Nähere Informationen und Details zum neuen 2. Erwachsenenschutzgesetz sowie Broschüren und Informationsmaterialien finden Sie unter:

Webseite des Bundesministerium für Justiz

Webseite des Erwachsenenschutzvereins "VertretungsNetz"

Quelle: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Erwachsenenschutzrecht; www.vertretungsnetz.at;